Schutz- und Rettungsplan

Entwicklung- und Inovationsystem GmbH verfügt über die Zulassung für die Ausfertigung der Katastrophenrisikoabschätzung und hat 7 für die Ausfertigung genannter Dokumente zugelassene Arbeitnehmer.

Mit dem Schutz- und Rettungsplan werden Massnahmen und Aktivitäten für die Hinderung und Minderung der Folgen von Katastrophen vorgenommen. Der organisierte und koordinierte Vorgang wird zum Ziele des Schutzes und Rettung von Menschen, materieller und kultureller Güter und Sicherung der elementarsten Voraussetzungen für das Leben eingesetzt.

Es wird auf Grund der Abschätzung ausgefertigt und spätestens 90 Tage nach der Annahme der Abschätzung angenommen, aktualisiert wird es mit den Änderung der Risikoabschätzung. Schutz und Rettungsplan ist verpflichtend für alle Rechtssubjekten die der Pflicht für die Ausfertigung der Abschätzung unterliegen.

Notwendiger Inhalt:

  • Früh Warnsystem;
  • Mobilisierung und Aktviation;
  • Schutz und Rettung je nach Gefahrart;
  • Massnahmen des Zivilschutzes;
  • Einsatz von Schutz- und Rettungskräfte.

Katastrophenrisikoabschätzung, sowie der Schutz und Rettungsplan werden periodisch aktualisiert im Einklang mit den Bedürfnissen und neuen Umständen, in ihrer Gesamtheit werden sie alle drei Jahre ausgefertigt, und wenn diese Umstände im wichtigen Ausmass geändert sind, dann auch früher. Z.B wenn neue Risiken eintreten, bzw. Bereits bestehene Risiken erhöht oder gemindert werden.

FAQ Bereich

Was ist der Schutz- und Rettungsplan?

Schutz- und Rettungsplan ist ein Dokument, das Massnahmen planiert und Aktivitäten für Hinderung und Minderung der Katastrophennachteile vorsieht, sowie die Kraft und Mittel der Subjekte des Systems für Katastrophenrisikominderung und Notfallverwaltung, deren organisiertes und koordinierter Einsatz und Handeln in Notfällen im Ziele des Schutzes von Menschen, materiellen und imateriellen Güter, sowie Sicherung der elementaren Lebensbedingungen. Subjekte die verpflichtet sind eine Abschätzung von Katastrophenrisiko zu haben, sind verpflichtet auch den Schutz-und Rettungsplan auszufertigen.

Welches Gesetz reguliert dieses Gebiet?

Katastrophenrisikoabschätzung wird auf Grund des Gesetzes über die Katastrophenrisikominderung und Verwaltung von Notsituationen geregelt (“Amtsblatt RS” Nr. 87/2018), im Einklang mit der Richtlinie über die Methodologie der Ausfertigung und Inhalt der Katastrophenrisikoabschätzung und Schutz- und Rettungsplan (“Amtsblatt RS”, Nr. 80/2019).

Wer ist verpflichtet dieses Dokument zu haben?

Schutz- und Rettungsplan sind alle jene Subjekten verpflichtet zu haben, die der Pflicht eine Katastrophenrisikoabschätzung unterliegen. Schutz und Rettungsplan wird anhand der Katastrophenrisikoabschätzung ausgefertigt und spätestens 90 Tage nach der Annahme der Risikoabschätzung angenommen- es wird regelmässig an die Änderungen der Risikoabschätzung angepasst.

Wer ist befugt diese Art von Dokumenten auszufertigen?

Schutz- und Rettungplans wird von juristischen Personen ausgefertigt, die Befugnisse für die Ausfertigung der Katastrophenrisikoabschätzung und Schutz- und Rettungplans befugt sind, sowie im Dauerschuldverhältniss beschäftigtet lizenzierte Personendie eine Lizenz für die Ausfertigung dieser Dokumenten haben.

Wie lange gilt der Schutz- und Rettungsplan?

Der Schutz- und Rettungsplan wird periodisch aktualisiert je nach Bedürfnisse und neuen Umständen. Es wird alle drei Jahre neu ausgefertigt, und wenn sich die Umstände wesentlich ändern, dann auch früher der Katastrophenrisikoabschätzung entsprechend.

Vorgesehene Strafen

Das Gesetz über Katastrophenrisikominderung und Verwaltung von Notsituationen (“Amtsblatt RS, Nr. 87/2018) sieht folgende Strafen vor

Mit einer Geldstrafe iHv von 100.000 bis 1.000.000 RSD werden juristische Personen bestraft, wenn:

  1. Sie den Schutz- und Rettungsplan nicht ausfertigen, bzw. Nicht aktualisiert (§ 17, Abs 7);
  2. Sie die Katastrophenrisikoabschätzung und Schutz und Rettungsplan ausfertigt, und keine Befugnis für eine Ausfertigung von Katastrophenrisikoabschätzung und Schutz und Rettungsplan hat (§ 19. Abs 1).

Mit einer Geldstrafe iHv von 50.000 RSD bis 100.000 RSD werden zuständige Personen in einem Staatsorgan, Organ der territorialen Autonomie, oder Organ der lokalen Selbstverwaltung bzw. Stadtbezirk bestraft, wenn:

  1. Sie die Katastrophenrisikoabschätzung, Katastrophenrisikominderung, bzw. Katastrophenrisikominderung, bzw. Schutz und Rettungsplan nicht fasst (§ 28, Abs 1, Z 7 und § 29. Abs 1. Z 2).